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   BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11   

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https://dejure.org/2012,37369
BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,37369)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - IX ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,37369)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,37369)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Abs 3 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 138 Abs 2 Nr 2 InsO
    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als Anfechtungsgegner; freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister als nahestehende Person; Führung der Bücher und internen Konten des Insolvenzschuldners

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 130 Abs. 3, 133 Abs. 2, 138 Abs. 2 Nr. 2
    Beweislastumkehr und Beweiserleichterung bei nahestehender Person als Anfechtungsgegner; Nahestehende Person in Form des freiberuflichen oder gewerblichen Dienstleisters; Externer Beauftragter zur Führung der Bücher und internen Konten des Insolvenzschuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit des Nachweises der Unkenntnis eines Vorsatzes des Schuldners hinsichtlich der Benachteiligung eines Gläubigers durch den Anfechtungsgegner bei Anfechtung einer Deckungshandlung des Insolvenzschuldners vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen an den Steuerberater als nahestehende Person

  • Betriebs-Berater

    Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als Anfechtungsgegner; freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister als nahestehende Person; Führung der Bücher und internen Konten des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung von Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen an Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung - der Steuerberater als nahestehende Person

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB §§ 171, 172; BGB § 488
    Gesellschaftsrecht, Insolvenz, nahestehende Person

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerberater als "nahestehende Person" eines insolventen Unternehmens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Deckunshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerberatersozietät der Schuldnerin ist nicht stets insolvenzrechtlich eine ihr nahestehende Person

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Steuerberater als nahestehende Person der insolventen Mandantin bei Auslagerung der Buchhaltung (Anfechtung von Steuerberaterhonoraren)

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Anfechtungsrisiko für die Rückzahlung von Steuerberaterhonoraren deutlich gestiegen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerberater als "nahestehende Personen" im Sinne der Insolvenzordnung

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 358
  • NJW 2013, 694
  • ZIP 2012, 2449
  • MDR 2013, 120
  • NZI 2013, 39
  • NJ 2014, 82
  • WM 2012, 2343
  • BB 2012, 3085
  • BB 2013, 83
  • DB 2012, 2801
  • AnwBl 2013, 49
  • NZG 2013, 262
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11
    Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 245 f; vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 138 Rn. 31; Stodolkowitz/Bergmann in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 138 Rn. 33 f).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11
    Das kann wiederum anders sein, wenn sie auch über eine Kapitalbeteiligung unterhalb der Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 4 und 56).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 278/96

    Begriff der nahestehenden Person

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11
    Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 245 f; vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 138 Rn. 31; Stodolkowitz/Bergmann in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 138 Rn. 33 f).
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    a) Steuerberater oder Rechtsanwälte sind nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO als eine dem Schuldner nahestehende Person zu beurteilen, wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern des Schuldners vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatten, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, BGHZ 195, 358 Rn. 10).

    Werden einem freiberuflichen Dienstleister vom Schuldner planmäßig bestimmte (klassifizierte) Tatsachen vorenthalten, kann kein Näheverhältnis nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO entstehen (BGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 11).

    Daher kann das Mandat eines Sanierungsberaters diesem nur dann die Stellung einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO verschaffen, wenn es nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Sanierungsberater den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO zum Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Beklagte nicht mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben betraut, die ihm nähere Einblicke in die Vermögenslage der Schuldnerin verschafft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, WM 2012, 2343 Rn. 7).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    Im Blick auf Kenntnisse der Beklagten von der finanziellen Lage des Schuldners könnte ihre Nähe zu dem Schuldner indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, WM 2012, 2343 Rn. 7).
  • BGH, 27.06.2019 - IX ZR 167/18

    Insolvenzanfechtung von darlehnsgleichen Leistungen im Rahmen eines

    Soweit der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, dass § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO aF nicht vorliege, wenn der Schuldner eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, BGHZ 195, 358 Rn. 7), ist dies überholt.
  • OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 205/11) an die Einordnung eines externen Beraters als nahestehende Person zu stellenden Anforderungen seien in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten als Sanierungsberaterin der Schuldnerin nicht erfüllt.

    Maßgebend ist danach für die Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ob dem Dienstleister nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 15.11.2012, IX ZR 205/11, Rn. 10 f., zit. nach juris).

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, insbesondere dem Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung des Klägers (dazu BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 20 ff.) sowie eines Näheverhältnisses iSd. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - Rn. 10 f., BGHZ 195, 358) , vorzutragen.
  • BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14

    Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH

    Der Umstand, dass der Anfechtungsgegner dem Schuldner im Sinne des § 138 InsO nahe stand, kann indizielle Bedeutung haben bei der Beurteilung, ob der Anfechtungsgegner einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, insbesondere ob er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte oder bereits eingetreten war (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, BGHZ 195, 358 Rn. 7 aE; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 27 aE).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 10 U 70/18

    Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass externe Wirtschaftsberater (nicht Wirtschaftsprüfer) und Dienstleister in aller Regel keine "nahestehenden Personen" sind, da ihre Beziehungen zum Schuldner normalerweise lange nicht so intensiv sind, wie die eines Vertretungsorgans- oder Aufsichtsratsmitglieds (BGH ZIP 1997, 513 - juris-Tz. 26; NZI 2013, 39 - juris-Tz. 11; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 138, Rn. 48).

    Die Sonderstellung geht abgesehen von einer Vertragskündigung auch verloren, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte (BGH NZI 2013, 39).

  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 13 O 481/14

    Abschlussprüferhaftung: Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer einer

    Externe Wirtschaftsberater und Dienstleister sind in aller Regel keine nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, da ihre Beziehungen zum Schuldner normalerweise lange nicht so intensiv sind wie E eines Vertretungsorgans- oder Aufsichtsratsmitglieds (BGH, Urt. v. 30.1.1997, ZIP 1997, 513, 516 = KTS 1997, 292, 296; BGH, Urt. v. 15.11.2012, IX ZR 205/11 Tz 11, NZI 2013, 39).

    Ein Dienstleister des Schuldners ist vielmehr nur dann als nahestehende Person im Sinne der Vorschrift einzuordnen, wenn ihm alle über E wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass E Person über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldners hat (BGH, Urt. v. 15.11.2012 IX ZR 205/11 aaO Tz 11).

  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 U 112/10

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare, vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch

    Zudem spreche auch das bestehende Näheverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2 InsO dafür, dass sich ein Wissensvorsprung des Anfechtungsgegners über die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin entwickelt habe (BGH WM 2012, 2343 f).

    Schließlich können auch ein bestehendes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Begünstigten oder jedenfalls ein solches gemäß § 138 InsO - trotz fehlender unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung - sowie eine ungewöhnliche Ausgestaltung der in Betracht kommenden Rechtshandlung oder in diesem Zusammenhang ungewöhnliche Begleitumstände, etwa ihre Vornahme in besonderer Eile während einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Krise des Schuldners, indizielle Bedeutung in dem skizzierten Sinne haben (BGH ZinsO 2012, 2335 ff; NZI 2009, 239 ff; RG LZ 1908, 785 f; WarnR 1915 Nr. 64; Münch.Komm./Kirchhof aaO Rz. 23, 27).

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 12 U 24/18

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der

  • LG Wuppertal, 22.08.2013 - 9 S 248/10

    Insolvenzrechtliche Anfechtung von angefallenen Gebühren des Buchhalters und

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

  • OLG Köln, 29.03.2017 - 2 U 45/16

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen mit der Sanierung des Unternehmens

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